Die Gewährleistung ist gesetzlich gerregelt und beträgt in der EU bei beweglichen Sachen zwei Jahre und betrifft den Vertrag zwischen Händler und Käufer. Gibt es den Händler nicht mehr, ist auch die Gewährleistung nicht mehr gegeben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware zu laufen. Tritt innerhalb der ersten 12 Monate ein Mangel auf, geht man davon aus, dass dieser bei der Übergabe bereits vorhanden war. Während der ersten 12 Monate nach Übergabe liegt die Beweislast beim Verkäufer. Kann er dies nicht beweisen, kann der Käufer Ansprüche geltend machen. Nach Ablauf der ersten 12 Monaten liegt die Beweislast beim Käufer.

Wird eine Gewährleistungsreparatur oder auch ein Gewährleistungsaustausch vorgenommen, dann verlängert sich die Gewährleistung auf den reparierten oder ausgetauschten Teil nochmals um zwei Jahre.

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Die Garantie ist eine über die Gewährleistung hinausgehende freiwillige Leistung, die meist vom Hersteller selbst oder vom Importeur (oder Händler) gegeben wird und in der Garantievereinbarung geregelt wird. Auch die Dauer, meist 1 bis 2 Jahre, ist darin festgelegt. Garantieleistungen müssen nicht zwingend kostenlos sein.

Wird eine Garantiereparatur oder auch ein Garantieaustausch vorgenommen, muss sich dadurch nicht zwangsweise die Garantie auf den reparierten oder ausgetauschten Teil verlängern.

Sowohl für die Gewährleistung als auch im Garantiefall ist der Händler der erste Ansprechpartner.

Sind die Fristen von Gewährleistung bzw. Garantie abgelaufen hilft z.B. super-reparatur.at/

Garantiebestimmungen der Firmen:

Starboard-SUP

Mistral

JP-Australia

SIC

RRD

Mehr Infos dazu unter

WKO

KONSUMENT

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